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9.9.2010 : 3:51 : +0200

Satzung

Satzung des Tierschutzvereins Animal Pard Net e.V.

 

  1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
  2. Zweck des Vereins, Aufgaben, Ziele
  3. Gemeinnützigkeit, Ehrenamt, Hauptamt
  4. Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen
  5. Erwerb der Mitgliedschaft
  6. Beendigung der Mitgliedschaft
  7. Beiträge
  8. Vereinsorgane
  9. Der Vorstand
  10. Die Zuständigkeit des Vorstands
  11. Amtsdauer des Vorstands
  12. Beschlussfassung des Vorstands
  13. Die Mitgliederversammlung
  14. Die Einberufung der Mitgliederversammlung
  15. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  16. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
  17. Auflösung des Vereins
  18. Inkrafttreten der Satzung

 

1.         Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1.       Der Verein führt den Namen „Animal Pard Net" und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Öhringen eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.V.

1.2.      Der Verein hat seinen Sitz in Bretzfeld.

1.3.      Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschlands hinaus.

1.4.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.        Zweck des Vereins, Aufgaben, Ziele

2.1.1.   Zweck des Vereins ist es in erster Linie die Lebenssituation von streunenden Tieren, entsprechend den geltenden Tierschutzrichtlinien zu verbessern, wobei sich der Schwerpunkt auf wild lebende Hunde und Katzen bezieht, andere Tiere in die Tätigkeiten des Vereins ausdrücklich mit eingeschlossen sind.

2.1.2.   Verbreitung , Pflege und Förderung des Tierschutzgedankens durch Aufklärung, Erwecken von Verständnis für das Wesen der Tiere und deren Wohlergehen.

2.1.3.   Aufdeckung und Verhütung von Tierquälerei, Tiermisshandlungen und Tiermissbrauch.

2.1.4.   Reduzierung der Population durch den geltenden Tierschutzrichtlinen entsprechenden Maßnahmen.

2.1.5.   Verhinderung von Tötungsmaßnahmen staatlicher Institutionen und der Bevölkerung.

2.2.      Verwirklichung der Zwecke, Aufgaben und Ziele durch:

2.2.1.    Öffentlichkeitsarbeit, im besonderen in Presse, Funk und Fernsehen.

2.2.2.    Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen, die unter Punkt 4 näher bezeichnet werden.

2.2.3.    Koordination, Unterstützung bei der Errichtung und Erhaltung von Maßnahmen die geeignet sind die Population der Tiere zu reduzieren. Im Besonderen: Beschaffung und Unterhaltung von tiergerechten Auffangstationen zur Kastration, Therapie und Pflege von Hunden und Katzen.

2.2.4.    Beschaffung und Bereitstellung finanzieller, materieller und ideeller Mittel, im Besonderen: Arznei- und Futtermittel für die Verbesserung der Lebensumstände und der medizinischen Versorgung.

2.2.5.    § "unbesetzt"

2.2.6.    Organisation und Durchführung von Veranstaltungen in Deutschland unter Einbeziehung von Personen des öffentlichen Lebens, um für die Problematik der streunenden Tiere ein breitere Öffentlichkeit zu erzielen.

2.2.7.    Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit von Organisationen vor Ort, mit  Ziel den Tierschutzgedanken bei der Bevölkerung sowie den staatlichen, sowie politischen Institutionen zu fördern.

3.         Gemeinnützigkeit, Ehrenamt, Hauptamt

3.1.       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeverordnung.

3.2.       Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.

3.3.       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.4.       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.5.       Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

3.6.       Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

4.         Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen

4.1.       § "unbesetzt"

4.2.       Über die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen entscheidet der Vorstand.

5.         Erwerb der Mitgliedschaft

5.1.1.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.

5.1.2.    Minderjährige benötigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

5.1.3.    Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragsstellers enthalten.

5.1.4.    Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

5.2.       Der Verein kann natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich um den Tier-, Arten- oder Naturschutz im allgemeinen oder ihrer besonderen Verdienste um den Verein hervorgetan haben.

6.         Beendigung der Mitgliedschaft

6.1.       Die Mitgliedschaft endet:

a)          mit dem Tod des Mitglieds;

b)          durch freiwilligen Austritt;

c)          durch Streichung von der Mitgliederliste;

d)          durch Ausschluss aus dem Verein.

 6.2.       Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt kann zu jedem Zeitpunkt eines Kalenderjahres ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen. Eine evtl. zeitanteilige Erstattung von gezahlten oder eingezogenen Beiträgen erfolgt nicht.

6.3.        Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es 3 Monate nach schriftlicher oder telefonischer Nachfrage, vor allem aber, bei nicht möglicher Kontaktaufnahme, mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist dem Mitglied, falls möglich, schriftlich mitzuteilen.

6.4.        Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, den Verein oder dessen Ansehen schädigt oder wegen Verfehlungen gegen das Tierschutzgesetz, Artenschutzgesetz, Naturschutzgesetz oder verwandter Rechtsnormen verurteilt wird, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nach Anhörung des Betroffenen mit 2/3 Mehrheit.

7.          Beiträge

7.1.        Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten. Der Ausschluss eines Mitglieds entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.

7.2.        Die Höhe des Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

7.3.        Die Fälligkeit des Jahresbeitrages richtet sich nach dem Eintrittsdatum des Mitgliedes. Der Mitgliedsbeitrag kann monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich per Einzugsermächtigung oder Überweisung entrichtet werden.

7.4.        Die Höhe des Jahresbeitrages für Juristischen Personen, Vereine und Gesellschaften setzt der Vorstand fest.

7.5.        Der Vorstand kann Beiträge stunden, teilweise oder ganz erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

8.          Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

8.1.      der Vorstand

8.2.      die Mitgliederversammlung

9.        Der Vorstand

           Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus:

            a) dem/der ersten Vorsitzenden

            b) dem/der zweiten Vorsitzenden

            c) dem/der Schriftführer/in

            d) dem/der Schatzmeister/in

10.1.     Die Zuständigkeit des Vorstands

10.1       Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

10.2       Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

10.3       Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder zur Aufnahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.

10.4       Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagungsordnungen.

10.5       Einberufung der Mitgliederversammlung.

10.6       Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

10.7       Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes.

10.8       Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

10.9       Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

11.        Amtsdauer des Vorstands

11.1.      Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.

11.2.      Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

11.3.      In den Vorstand kann gewählt werden, wer volljährig ist und dem Verein angehört; dies gilt nicht für die ersten Mitglieder des Vorstandes nach der Gründung des Vereins.

11.4.      Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand gemäß Ziffer 11.1. zu ergänzen.

11.5.      Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenso mit der Neuwahl.

12.        Beschlussfassung des Vorstands

12.1.      Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden.

12.2.      Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

12.3.      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

12.4.      Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

12.5.      Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

12.6.      Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

12.7.      Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

12.8.      Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

13.        Die Mitgliederversammlung

13.1.      In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

13.2.      Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

13.2.1.    Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entlastung des Vorstands.

13.2.2.    Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages.

13.2.3.    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.

13.2.4.    Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

13.2.5.    Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags.

13.2.6.    Ernennung von Ehrenmitgliedern.

13.3        In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

14.         Die Einberufung der Mitgliederversammlung

14.1.       Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

14.2.       Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungs-schreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

14.3.       Die Tagungsordnung setzt der Vorstand fest.

14.4.       Die Rechnungslegung des Vereins ist jährlich für das abgelaufene Geschäftsjahr durch einen der beiden, von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Prüfer zu überprüfen. Über das Ergebnis dieser Prüfung ist jeweils anlässlich derjenigen Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstandes für das jeweilige abgelaufene Geschäftsjahr bestimmt, zu berichten. Die Amtszeit des ersten gewählten Prüferteams endet mit Ablauf der Mitgliederversammlung, an der die Amtszeit des ersten, seit der Gründung des Vereins gewählten Vorstandes endet, die weiteren Amtsperioden sind jeweils an die folgenden Amtsperioden des dann bestätigten oder neu zu wählenden Vorstandes geknüpft.

15.         Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

15.1.       Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

15.2.       Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt, zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

15.3.       Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung erfolgt in Regel durch Handzeichen, muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

15.4.       Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

15.5.       Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

15.6.       Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

15.7.       Zur Änderungen der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

15.8.       Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

15.9.       Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

16.         Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Punkte 13, 14 und 15 entsprechend.

17.         Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in Punkt 15.7. festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

17.1.       Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

17.2.       Bei der Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten, tierschützerischen Zwecken zu verwenden.

17.3.          Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 
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