Satzung des Tierschutzvereins
Animal Pard Net e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Inkrafttreten
Diese neue Satzung von Animal Pard Net e. V. wurde durch die Mitgliederversammlung vom 28. September 2014 geändert und neu gefasst.
Der Verein führt den Namen Animal Pard Net e. V. und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist es in erster Linie, die Lebenssituation von streunenden Tieren entsprechend den geltenden Tierschutzrichtlinien zu verbessern, wobei sich der Schwerpunkt auf wild lebende Hunde und Katzen bezieht; andere Tiere sind in die Tätigkeiten des Vereins ausdrücklich miteingeschlossen.
Verbreitung, Pflege und Förderung des Tierschutzgedankens durch Aufklärung, Erwecken von Verständnis für das Wesen der Tiere und deren Wohlergehen.
Aufdeckung und Verhütung von Tierquälerei, Tiermisshandlungen und Tiermissbrauch.
Reduzierung der Population durch den geltenden Tierschutzrichtlinien entsprechenden Maßnahmen.
Verhinderung von Tötungsmaßnahmen staatlicher Institutionen und der Bevölkerung.
Verwirklichung der Zwecke, Aufgaben und Ziele durch:
• Öffentlichkeitsarbeit, im Besonderen in Presse, Funk und Fernsehen
• Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen, die unter Punkt 4 näher bezeichnet werden
• Koordination, Unterstützung bei der Errichtung und Erhaltung von Maßnahmen die geeignet sind, die Population der Tiere zu reduzieren, im Besonderen Behandlung und Unterbringung von tiergerechten Auffangstationen zur Kastration, Therapie und Pflege von Hunden und Katzen
• Organisation und Durchführung von Veranstaltungen in Deutschland unter Einbeziehung von Personen des öffentlichen Lebens, um für die Problematik der streunenden Tiere eine breitere Öffentlichkeit zu erzielen
• Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit von Organisationen vor Ort, mit dem Ziel den Tierschutzgedanken bei der Bevölkerung sowie den staatlichen sowie politischen Institutionen zu fördern
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§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können nur natürliche und juristische Personen werden.
Über den schriftlich gestellten Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
Der Verein kann natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich um den Tier-, Arten- oder Naturschutz im Allgemeinen oder ihrer besonderen Verdienste um den Verein hervorgetan haben.
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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
• mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit der Auflösung der juristischen Person
• durch freiwilligen Austritt
• durch Ausschluss
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann wegen vereinsschädigenden Verhaltens aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist unter Bekanntgabe der erhobenen Vorwürfe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit mit sofortiger Wirkung.
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§ 5 Beiträge
Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten.
Die Mindesthöhe wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
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§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
• dem/der ersten Vorsitzenden
• dem/der zweiten Vorsitzenden
• dem/der Schatzmeister/in
• dem/der Schriftführer/in
Der ins Vereinsregister eingetragene Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus den 4 oben genannten Vorstandsmitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Vorstandsmitglieder bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt.
Wiederwahl ist möglich.
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§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich statt.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung – einschließlich der Änderung des Vereinszweckes – sind dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist von einem bei der Versammlung bestimmten Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen, aus der Ort, Zeit, Anzahl der anwesenden Mitglieder, die gefassten Beschlüsse, der genaue Wortlaut der geänderten Satzungstexte und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen.
Das Protokoll ist durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterschreiben.
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§ 8 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Tierschutzverein Münster, Dingstiege 71, 48155 Münster, Vereinsregister Amtsgericht Münster Nr. 1703 St. Nr. 336/5827/2195, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die Liquidation erfolgt durch den letzten eingetragenen Vorstand gemeinschaftlich, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt etwas anderes.
Die Bekanntmachung der Liquidation gemäß § 50a BGB erfolgt im Regierungsamtsblatt in Düsseldorf.